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Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ?

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Beitrag von Admin Mi Dez 14, 2011 10:02 am

Kosten bei Abstrakten Beschwerden ? keine !

Eine Verfassungsbeschwerde kann eine alleinige Person einreichen, die Hilfe eines Rechtsanwalts wird nicht unbedingt benötigt.

Bezüglich eines Musters der Beschwerde - Klage, kommt es darauf an, weswegen du die Beschwerde einreichen möchtest.

Ist man jedoch selber betroffen, dann muss der Instanzenweg der ordentlichen Gerichte beschritten werden und der ist kostenpflichtig.

( Wir sind nicht alleine in diesem Fall ! )


Bei einer abstrakten verfassungsbeschwerde fallen keine Kosten an, wenn ohne Anwalt der Weg beschritten wird. Relativ neu ist allerdings, dass dem Beschwerdeführer eine sogenannte "Missbrauchsgebühr" auferlegt werden kann, wenn das BVerfG den Eindruck hat, dass die Verfassungsbeschwerde völlig "daneben" ist.

Beispiel einer Verfassungsbeschwerde:
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Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Sie muss das verletzte Recht bezeichnen und die Rechtsverletzung (den hoheitlichen Akt) angeben.

Die Beschwerdebegründung muss die Verletzung von Grundrechten möglich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer muss selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein, d.h. es kann kein fremdes Recht oder ein weit zurückliegender oder fern in der Zukunft liegender Grundrechtseingriff (sog. virtuelle Betroffenheit) geltend gemacht werden.

Mit die wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Ausschöpfung des Rechtswegs. Alle rechtlich vorgesehenen Rechtsmittel und -behelfe müssen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft worden sein. Ausnahmsweise kann allerdings bei einem gravierenden Nachteil davon abgewichen werden, wenn die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist.

Eine Besonderheit sind Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze. Da gegen Gesetze kein Rechtsweg offen steht, fällt hier die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Rechtsweges weg. Viele Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze scheitern aber an der Unmittelbarkeit der Grundrechtsverletzung. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt, insbesondere ohne besonderen Vollzugsakt der Verwaltung, in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Das ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Gesetz erst durch eine Behördenentscheidung umgesetzt werden muss.

Verfassungsbeschwerden müssen innerhalb einer Frist von einem Monat erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen anderen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offen steht, richtet, gilt eine Frist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes.

Die Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Der Hoheitsakt, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).
2. Das Grundrecht oder grundrechtsähnliche Recht, das durch den beanstandeten Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden. Rügefähig sind die in Art. 1 bis 12 (ohne 12a), 13-19 (ohne 17a, 18), 20 Abs. 4, 33, 38 Abs. 1 S. 1, 101, 103, 104 des Grundgesetzes niedergelegten subjektiven Rechte.
3. Es ist darzulegen, worin im einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen, Bescheide usw. in Ausfertigung, beglaubigter Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Zumindest muss ihr Inhalt aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein.
Ergänzung vom 29.12.2008 02:01:

Ach ja nochmal zu den Kosten:

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei. Missbräuchliche Anrufungen des Gerichtes können jedoch mit einer Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 Euro geahndet werden.
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Beitrag von Admin Mi Dez 14, 2011 7:16 pm

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Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
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